Tag und Nacht
Bei Verhaftungen, Festnahmen, Durchsuchungen und Vernehmungen durch die Polizei, Staatsanwaltschaft und Richter

Rechtsanwalt Maier:
Rechtsanwalt Wintz:

STRAFRECHT

Verkehrsstrafrecht

In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Strafverteidigers kaum möglich. Wenn der strafrechtliche Vorwurf im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall erhoben wird, hat die Verteidigung erhebliche Auswirkungen auf Fragen der Haftung aus dem Verkehrsunfall sowie auf versicherungsrechtliche Folgen. Es droht immer ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung gegen den Fahrer. Darüber hinaus müssen auch verwaltungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein berücksichtigt werden. Oft entscheidet sich der Ausgang dieser Folgeprobleme mit den ersten Schritten der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf.

Auch wenn der Vorwurf der Ermittlungsbehörden auf den ersten Blick zutreffend erscheint, sollten Sie sich in jedem Fall anwaltlichen Beistands versichern.
Wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden, haben Sie das Recht, vor der Vernehmung einen Verteidiger zu Rate zu ziehen. Sie sollten grundsätzlich davon absehen, bei der Polizei Angaben zu dem erhobenen Vorwurf zu machen. Es empfiehlt sich daher, einer evtl. Vorladung durch die Polizei gar nicht erst Folge zu leisten. Hierzu sind Sie in keinem Fall verpflichtet. Allein der Vorladung eines Gerichtes, der Staatsanwaltschaft oder der Bußgeldbehörde müssen Sie folgen. Eine Aussage müssen Sie als Beschuldigter jedoch in keinem Fall machen. Zumeist ist es die beste Entscheidung, wenn Sie als Beschuldigter zunächst einmal zu dem erhobenen Vorwurf schweigen.

Aus dem Schweigen dürfen keine für Sie nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Angaben zu Ihren Personalien zu machen. Wenn Sie sich hingegen zu Teilen des Vorwurfs äußern, kann das Schweigen zu den übrigen Fragen u. U. gegen Sie verwendet werden. Empfehlenswert ist es daher, sich gar nicht erst auf ein Gespräch mit den – unter Umständen sehr verständnisvollen – Beamten einzulassen. Es ist grundsätzlich immer ratsam, vor Abgabe einer wie auch immer gearteten Erklärung mit Hilfe eines versierten Straf- und Verkehrsrechtsanwaltes Akteneinsicht zu nehmen.
Im Gegensatz zu einer Aussage sind Sie jedoch gezwungen, etwaige erkennungsdienstliche Maßnahmen zu dulden, so z.B. die Abnahme von Fingerabdrücken, die Anfertigung von Lichtbildern ihrer Person – gleiches gilt für eine Gegenüberstellung mit Zeugen. Auch die Feststellung der Blutalkoholkonzentration durch eine Blutprobe hat der Beschuldigte zu dulden. Eine Verpflichtung zum aktiven Mitwirken besteht hier aber nicht. Wichtig ist daher, dass Sie im Zusammenhang mit der Blutentnahme keinerlei Fragen, insbesondere hinsichtlich des vorangegangenen Alkoholkonsums etc. beantworten. Darüber hinaus sollten Sie sich auch nicht den üblichen Prüfungen (Drehen, auf dem Strich laufen etc.) unterziehen. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse können in der Regel – egal, wie das Ergebnis ausfällt – nur zu Ihren Lasten verwendet werden.

Abschließend sei noch erwähnt, dass ein Strafverfahren durchaus teuer werden kann. Hier ist nicht nur an die Anwaltskosten, sondern auch an Gerichtskosten und mögliche Zeugen- und Sachverständigengebühren zu denken. Diese Kosten können leicht die Höhe der zu erwartenden Geldstrafe übersteigen. Die Staatskasse trägt diese Kosten immer nur dann, wenn das Strafverfahren mit einem Freispruch oder mit einer Einstellung nach Anklageerhebung endet und das auch nur bis zu einer bestimmten Höhe. Wird das Verfahren ohne Anklageerhebung eingestellt, so muss der Beschuldigte seine Anwaltskosten regelmäßig selbst tragen. Dieses Kostenrisiko können Sie durch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung deutlich verringern. Hierbei sollten Sie jedoch beachten, dass eine Rechtsschutzversicherung nur Deckungsschutz für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die fahrlässig begangen wurden, bietet. Wenn eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung erfolgt, werden die Kosten von der Rechtsschutzversicherung im Regelfall nicht übernommen.

Darüber hinaus beachten Sie bitte, dass eine Rechtsschutzversicherung nur die sogenannten „gesetzlichen Gebühren“ übernimmt. In Einzelfällen sehen wir uns jedoch in Anbetracht der existenziellen Bedeutung einer Angelegenheit und/oder den über das normale Maß hinausgehenden erforderlichen Tätigkeitsumfang gezwungen, mit Ihnen eine angemessene, über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Honorarvereinbarung zu treffen. Selbstverständlich sind wir Ihnen aber auch in solchen Fällen gerne dabei behilflich, einen möglichst hohen Teil unserer Gebühren von der Rechtsschutzversicherung erstattet zu bekommen.