Tag und Nacht
Bei Verhaftungen, Festnahmen, Durchsuchungen und Vernehmungen durch die Polizei, Staatsanwaltschaft und Richter

Rechtsanwalt Maier:
Rechtsanwalt Wintz:

STRAFRECHT

Betäubungsmittelstrafrecht

Im Jahre 2011 wies das Bundeskriminalamt (BKA) in einer Statistik aus, dass mehr als 18.000 erstauffällige Konsumenten harter Drogen in Deutschland registriert wurden. Allein diese Zahl zeigt, dass Betäubungsmittel in unserer Gesellschaft einen festen Platz haben.
Hierzu zählen vor allem die „harten“ Drogen, unter die die Opiate (Heroin, Opium und Morphine) und Kokain gefasst werden, sowie die sogenannten „weichen“ Drogen wie Marihuana und Haschisch und eine Vielzahl von synthetischen Halluzinogenen und Amphetaminen, die gemeinhin als „Designerdrogen“ Bekanntheit erlangt haben.

Grund der strengen rechtlichen Behandlung und Repression durch das Gesetz ist, dass die Folgen für den Konsumenten selber, nebst seines sozialen und gesellschaftlichen Umfeldes, welches ebenfalls häufig stark in Mitleidenschaft gezogen wird, verhängnisvoll sind. Die meist verheerenden körperlich-physiologischen Konsequenzen, welche abhängig vom jeweiligen Rauschmittel, Art und Menge des Konsums variieren können, gehen einher mit sozialer Isolation, Vernachlässigung persönlicher und gesellschaftlicher Verpflichtungen und enden nicht zuletzt in ruinösen finanziellen Verhältnissen. Die Betroffenen verlieren sich häufig selbst und benötigen Unterstützung bei der Bewältigung des Einflusses der Betäubungsmittel auf sie, um sie letztlich auch vor sich selbst zu schützen.

Daraus folgt für uns als Strafverteidiger das sich unser Aufgabenfeld nicht nur auf kurzfristige Abhilfe, schlichtweg das „Rauspaucken“ und Bewahren vor rechtlicher Sanktionierung beschränkt, sondern darüber hinaus eine erhöhte Sensibilität für die Mandanten aufgebracht werden muss, um ihnen zu ermöglichen ihr Verhältnis zum Drogenkonsum und den damit zusammenhängenden alltäglichen Problemen nachhaltig zu verändern und zu verbessern.
In vielen Fällen erkennt der Strafverteidiger die Möglichkeit mit der drohenden Strafe korrespondierend therapeutische Maßnahmen einzuleiten und damit die Inhaftierung im Rahmen des Strafvollzuges zu vermeiden oder zumindest zu begrenzen und auf solche Einrichtungen zu verlagern die ein geeigneteres Umfeld für eine aussichtsreiche Therapie bieten, § 35 BtMG „Therapie statt Strafe“. Ziel eines solchen Verfahrens ist dabei im Falle der Suchterkrankung die Reintegration zu erreichen, indem Methoden zur Anwendung kommen wie Substitution, d.h. die Verabreichung von Ersatzpräparaten, Beratungsgespräche und sorgfältige Betreuung mit Hilfe uns bekannter und bewährter Institutionen bis hin zur stationären Unterbringung des Mandanten. Mit der Drogenberatung Mönchengladbach besteht ein intensiver Kontakt, um die genannten Therapiekonzepte gem. §§ 35, 36 BtMG zu erarbeiten, auf den Weg zu bringen und insoweit amtliche Unterstützung zu bieten die für eine erfolgversprechende Therapie förderlich ist, sei diese ambulant oder stationär. Auch bei der Beschreitung solch harter Wege können sie uns an Ihrer Seite wissen, indem wir Sie beraten und bestmöglich Ihre Interessen vertreten.