Tag und Nacht
Bei Verhaftungen, Festnahmen, Durchsuchungen und Vernehmungen durch die Polizei, Staatsanwaltschaft und Richter

Rechtsanwalt Maier:
Rechtsanwalt Wintz:

STRAFRECHT

Allgemeines Strafrecht

Das allgemeine Strafrecht beinhaltet seinem Namen gemäß eine Vielzahl nicht ausdrücklich definierter Bereiche im Geltungsbereich des Strafrechts. Darunter werden vor allem Straftaten aus dem Bereich der Körperverletzungs- und Diebstahlsdelikte gefasst, sowie solche, die sich gegen das Leben und Vermögenswerte richten und mittels Gewaltausübung erreicht werden. Gemeint sind dabei Fälle von Mord, Totschlag und Raub.

Letzt genannte Fälle stellen den Strafverteidiger vor besonders schwierige und anspruchsvolle Aufgaben. Wir sehen uns häufig mit einem hohen Maß deliktischen Unrechts konfrontiert, in dem es gilt eine angemessene Verteidigungsstrategie zu entwickeln, um das Mandanteninteresse bestmöglich vertreten zu können.

Hierbei wird das eigentliche Wesen der Strafverteidigung oft missverstanden, indem stereotyp davon ausgegangen wird entweder vehement die Unschuld des Mandanten vor Gericht beteuern zu wollen -was selbstverständlich in den Fällen unumgänglich ist, in denen Mandanten nachhaltig beteuern, keinerlei Unrecht begangen zu haben und insoweit denklogisch nur eine streitige Verteidigung mit dem Ziel eines Freispruchs gangbar ist- oder als andere Alternative resignativ der Anklage zu entsprechen und damit auf die positiven Auswirkungen des Geständnisses innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu bauen. Im Ergebnis ist der Mandant aber im Falle der zweiten Alternative, also eines „Abnickens“ der Anklage, von Wohl und Wehe des Gerichts abhängig, da diesem sodann ein oftmals immenser Strafrahmen zur Verfügung steht, in welchem es unproblematisch eine für sein Verständnis angemessene Strafe ansiedeln kann, gleich, ob zuvor –wie in den meisten Fällen- vom Gericht auf die mildernde Wirkung eines Geständnisses deutlich hingewiesen wird. Es bleibt in diesen Fällen für den Mandanten doch immer die Frage: Wie mildernd wird sich mein Geständnis de facto auswirken, wie hoch wird meine Strafe im Falle eines Geständnisses sein? Eine nachvollziehbare Frage, denn der Strafrahmen beispielsweise eines schweren Raubes liegt zwischen 5 und 15 Jahren!

Stellt sich dem Mandanten diese Frage, ohne, dass der Verteidiger eine zumindest ansatzweise konkrete Antwort darauf geben kann, hat dieser seine Arbeit nach unserer Auffassung, nicht mit der notwendigen Konsequenz gemacht.

Die oben beschriebene Zwei-Dimensionale- Betrachtungsweise, von unschuldig mit einer Verteidigung auf Freispruch und schuldig mit einer Verteidigung unter Abgabe eines Geständnisses, kann nämlich bei Nutzung diverser rechtlicher Gestaltungsmittel um eine quasi dritte Dimension erweitert werden. Das Gesetz sieht insoweit zahlreiche Normen vor, die die gesetzlichen Strafrahmen durch Erfüllung dieser Normen nach „unten“ verschieben. Hierzu zählen beispielsweise der Täter-Opfer-Ausglich des § 46 a StGB, die Aufklärungshilfe der §§ 46 b StGB und 31 BtMG, die verminderte Schuldfähigkeit des § 21 StGB, der bloße Versuch der §§ 22, 23 StGB mit der Möglichkeit des Rücktritts gem. § 24 StGB und die sogenannten minder schweren Fälle.

Hat der Angeklagte sich, um im obigen Beispiel zu bleiben, eines schweren Raubes schuldig gemacht und sich aus welchen Gründen auch immer, sei es eine erdrückende Beweislage oder Reue, zu einem Geständnis entschlossen und dem Opfer im Vorfeld der Hauptverhandlung eine ernst gemeinte Entschuldigung, flankiert von einer angemessenen Schmerzensgeldzahlung entgegen gebracht, verschiebt sich hierdurch der oben bereits genannte Strafrahmen von mindestens 5 Jahren auf nur noch mindestens 2 Jahre und das Höchstmaß von 15 Jahren auf lediglich 11 Jahre und 3 Monaten. Dies allein durch die Anwendung des § 46 a StGB und den dort geregelten Täter-Opfer-Ausgleich. Hat der Verteidiger diese Möglichkeit im Vorfeld der Hauptverhandlung übersehen bzw. diese nicht mit seinem Mandanten besprochen, hat er ihm die Möglichkeit einer Strafe weit unter dem ursprünglich gesetzlich bestimmten Strafrahmen von 5 Jahren vergeben, obwohl der Mandant in beiden Fällen in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgibt, könnte das Gericht daher –selbst wenn es wollte- ohne Täter-Opfer-Ausgleich (oder andere o.g. Strafrahmenverschiebungen) grundsätzlich keine Strafe unter 5 Jahren verhängen!

Die Anwendung dieser dargestellten dritten Dimension der Verteidigung, nennen wir sie Korrektur durch Strafrahmenverschiebungen, bietet ein nicht zu unterschätzendes Instrument im Strafverfahren. Ein Verteidiger, der seinen Mandanten diesbezüglich unvollständig informiert und ohne die aufgezeigten Möglichkeiten zu einem Geständnis rät, kann wohl kaum für sich in Anspruch nehmen, alles Erdenkliche für seinen Schützling getan zu haben. Wir sind auf diesem Gebiet in zahlreichen bedeutenden Fällen äußerst erfolgreich gewesen, nur beispielhaft soll hier ein Fall Erwähnung finden, in dem durch die im Vorfeld der Hauptverhandlung -ein versuchtes Tötungsdelikt betreffend- von Seiten der Verteidigung angebotene Schmerzensgeldzahlung, die von den Anwälten des Opfers akzeptiert wurde, der Angeklagte, der die Tat zugab und insoweit auch wegen versuchten Totschlags verurteilt wurde, eine erhebliche Milderung durch die Strafrahmenverschiebung erhielt und erstmalig in einem solchen Fall in Mönchengladbach von der Untersuchungshaft verschont wurde, damit der Vollzug im offenen Vollzug erfolgen konnte, dies dem Umstand geschuldet, dass durch die im offenen Vollzug gegebene Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Verurteilten, dieser zur Zahlung des angebotenen Schmerzensgeldes auch im Stande war.